Seit dem 1. Januar gelten geänderte Regelungen im Kaufrecht. Autohändler:innen riskieren vermeidbare Reklamationen oder andere Konflikte!
Seit dem 1. Januar diesen Jahres gelten geänderte Regelungen im Kaufrecht, die insbesondere den Verkauf von Waren an Verbraucher betreffen. Autohändler:innen sollten diesen Änderungen besonders viel Beachtung schenken – denn sie riskieren ansonsten leicht ärgerliche und vermeidbare Reklamationen oder andere Konflikte mit ihren Kund:innen. Wir haben die fünf wichtigsten Aspekte des neuen Kaufrechts für Sie zusammengefasst.
Die Erweiterung der vorvertraglichen Informationspflichten
Die wichtigste Neuerung im Vergleich zur alten Rechtslage bringt gleichzeitig den größten Arbeitsaufwand mit sich: Die vorvertraglichen Informationspflichten für Händler gegenüber Verbrauchern wurden sehr stark erweitert.
Was bedeutet das? Noch bevor der Kaufvertrag geschlossen wird, müssen Sie Ihren kaufenden Verbraucher über verschiedene Aspekte zu seinem Wunschfahrzeug informieren, und zwar insbesondere:
- Abweichungen von den objektiven Anforderungen (sog. negative Beschaffenheitsvereinbarungen): Damit ist gemeint, dass das Fahrzeug nicht die gewöhnliche oder nach objektiven Kriterien erwartbare Beschaffenheit aufweist. Ihr Kunde könnte nach einer Probefahrt in einem roten Auto beispielsweise dasselbe Modell neu bei Ihnen bestellen. Sein Fahrzeug wird allerdings nur noch in Grün gebaut – Sie sind dann verpflichtet, ihn nochmal auf die abweichende Farbe hinzuweisen. Bei gebrauchten Fahrzeugen reichen Formulierungen wie „Unfallfahrzeug“ nicht aus: Sie müssen als Verkäufer den Umfang des Unfallschadens genau erläutern.
- Die Verkürzung der Verjährungsfrist beim Gebrauchtwagenkauf: Bei Neufahrzeugen beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich zwei Jahre. Für Gebrauchtwagen kann diese Frist auf ein Jahr verkürzt werden – allerdings nur, wenn der Käufer hierüber vor Vertragsschluss informiert und diese Verkürzung gesondert vereinbart wird. Achtung: Anders als bisher genügt es nicht mehr, die Fristverkürzung in die AGB einzufügen!
- Den im Kaufvertrag beabsichtigten Ausschluss der Aktualisierungspflicht für digitale Elemente des Fahrzeugs: Wird im Fahrzeug Software verwendet, die gelegentlich ein Update benötigt – beispielsweise für ein Navigationsgerät? Dann trifft den Händler nach der gesetzlichen Neuregelung diesbezüglich grundsätzlich eine sog. Aktualisierungspflicht sogar über die normale Gewährleistungsfrist hinaus. Daher kann es sich anbieten, diese Aktualisierungspflicht im Kaufvertrag auszuschließen. Auch hierüber müssen Sie Ihren Käufer jedoch bereits vor Vertragsschluss gesondert informieren.
Theoretisch genügt es, wenn Sie Ihren Käufer mündlich über diese Aspekte informieren. Wir empfehlen jedoch, die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten immer schriftlich zu dokumentieren und vom Käufer unterschreiben zu lassen. So können Sie bei späteren Reklamationen Ihres Käufers („Das Auto ist grün und nicht rot und daher fordere ich X Prozent des Kaufpreises zurück.“) beweisen, dass Sie Ihre Pflicht gewissenhaft erfüllt haben.
Die Verschärfung des Sachmangelbegriffs
Den Begriff der negativen Beschaffenheitsvereinbarung haben Sie im oberen Absatz kennengelernt. So weicht ein Gebrauchtwagen u.a. bereits dann von den objektiven Anforderungen ab, wenn er einen Unfallschaden erlitten hat, also nicht mehr „unfallfrei“ ist. Durch die neuen Regelungen im Kaufrecht muss ein kaufender Verbraucher über derartige Abweichungen von den objektiven Anforderungen bereits vor Vertragsschluss„eigens in Kenntnis gesetzt werden“ (also eine vorvertragliche Information wie bereits oben beschrieben) und die abweichende Beschaffenheit muss zusätzlich im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.
Bislang war es üblich, negative Beschaffenheitsvereinbarungen in den AGB oder neben weiteren Vereinbarungen in der Bestellung des Kunden aufzulisten. Dies genügt nun nicht mehr!
Die Verlängerung der Beweislastumkehr
Bisher galt ab dem Kauf eines Fahrzeugs eine Beweislastumkehr zu Gunsten des kaufenden Verbrauchers von sechs Monaten. Diese wurde nun auf ein Jahr verlängert. Das bedeutet: Es wird in den ersten zwölf Monaten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vermutet, dass ein vom Käufer gerügter Mangel an seinem Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag.
Die Erleichterungen beim Rücktrittsrecht
Das Rücktrittsrecht wird zu Gunsten des kaufenden Verbrauchers u.a. in folgenden Punkte erleichtert:
- so muss er nicht mehr zwingend eine Frist zur Nacherfüllung setzten, sondern es reicht aus, wenn er Sie über einen Mangel informiert hat und Sie innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel ein bis zwei Wochen, teilweise länger) keine Reparatur oder Neulieferung veranlasst haben.
- zudem muss er betreffend den gleichen Mangel nur noch einen Nacherfüllungsversuch dulden und nicht wie bislang zwei.