Wenn eine Managementagentur nach einer fristlosen Kündigung einfach weitermacht, ist das nicht nur dreist, sondern auch rechtswidrig. Eine von activelaw vertretene Influencerin musste genau das erleben: Nach Beendigung ihrer Zusammenarbeit nutzte die Agentur weiterhin ihr Bild und tat so, als wäre alles beim Alten. Dank der schnellen Reaktion und dem juristischen Einsatz von Dr. Sven Dierkes konnte vor dem Oberlandesgericht Hamburg erfolgreich eine einstweilige Verfügung erwirkt werden. Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte nicht nur den Verstoß gegen ihr Persönlichkeitsrecht, sondern stellte auch klar, dass § 627 BGB – entgegen der Vertragsklausel der Agentur – wirksam angewendet wurde. Ein klarer Sieg und ein wichtiges Signal für alle Medienschaffenden!
Hannover/Hamburg, 30.09.24 – Die Kanzlei activelaw Offenhausen.Wolter PartmbB hat für eine von ihr vertretene Influencerin erfolgreich vor dem Oberlandesgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung erwirkt. Dabei ging es um die unrechtmäßige Nutzung ihres Bildnisses durch ihre ehemalige Managementagentur.
Die Influencerin hatte ihren Vertrag nach § 627 BGB fristlos gekündigt. Das Management wies die Kündigung zurück und erweckte den Eindruck, sie weiterhin zu vertreten, unter anderem durch die Nutzung ihres Fotos auf der Agenturhomepage. Hiergegen wendete sich die Influencerin mit Hilfe von Dr. Sven Dierkes, Experte für Medienrecht, erfolgreich vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht.
In seinem Beschluss vom 20.09.2024 (7 W 110/24) stellte das Gericht fest, dass der Eindruck, weiterhin von dem Management vertreten zu werden, gegen das Persönlichkeitsrecht der Influencerin verstößt. Der Vertrag war durch die fristlose Kündigung wirksam beendet worden.
Das Gericht brachte im Rahmen der Entscheidung zum Ausdruck, dass auch exklusive Agenturverträge, d.h. Verträge, die sich auf die Vermittlung und Unterstützung bei Werbekampagnen, Placements und Vertragsverhandlungen konzentrieren, nach § 627 BGB fristlos gekündigt werden können. § 627 BGB regelt die fristlose Kündigung von Dienstverträgen, die auf persönlichem Vertrauen basieren. Das Gesetz ermöglicht es beiden Vertragsparteien, einen solchen Vertrag ohne Angabe von Gründen jederzeit zu beenden.
Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass der Ausschluss des besonderen Kündigungsrechts nach § 627 BGB durch Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Ziffer BGB verstößt und daher unwirksam ist. Eine nicht der Realität entsprechende Bestätigung des Influencers unter dem Vertrag, dass das Kündigungsrecht nach ausführlicher Besprechung zwischen den Parteien ausgeschlossen sei, würde daran nichts ändern.
Rechtsanwalt Dr. Sven Dierkes erklärt dazu:
Die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist besonders unter zwei Aspekten hervorzuheben:
Das Gericht stellt im Rahmen seiner Entscheidung nach unserem Verständnis nicht auf den Charakter des im Streit stehenden Vertrags als Managementvertrag ab, sondern seinen Charakter als Agenturvertrag. Im Gegensatz zu Managementverträgen steht bei Agenturverträgen eher die Akquise und Vermittlung von Engagements im Fokus, weniger der Aspekt der Beratung beim Karriereaufbau. Zu der Frage, ob auch Agenturverträge nach § 627 BGB kündbar sind, gab es bisher aber nur vereinzelt Rechtsprechung.
Hervorzuheben ist ferner, dass das Oberlandesgericht der Unart vieler Agenturen eine Absage erteilt hat, einen Ausschluss des § 627 BGB durch eine pauschale Bestätigung des Klienten über den Ausschluss am Ende oder unter dem Vertrag herbeiführen zu wollen. Das ist absolut folgerichtig. Denn AGB durch AGB ausschließen zu wollen, scheint per se gewagt zu sein.
Festzuhalten ist ungeachtet dessen, dass der Wunsch vieler Agenturen nach einem Ausschluss von § 627 BGB durchaus verständlich ist. Denn eine Zusammenarbeit zwischen Agentur und Klienten macht regelmäßig erst dann Sinn und zahlt sich für die Agentur aus, wenn sie von einer gewissen Dauer geprägt ist. Die berechtigten Interessen der Agentur sind nach unserer Erfahrung aber besser über die Vereinbarung transparenter nachvertraglicher Beteiligungen zu lösen als den krampfhaften Versuch, Künstler zu binden, die sich von der Agentur lösen wollen.
Ungeachtet dessen steht es Agentur und Klient selbstverständlich frei, einen Ausschluss des § 627 BGB tatsächlich individuell und ergebnisoffen auszuhandeln. Auch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es Gerichte gibt, die einen pauschalen Ausschluss von § 627 BGB mit guten Gründen jedenfalls dann für möglich halten, wenn keine nachvertragliche Provision vereinbart wurde. Wie sinnvoll das ist, mag dahinstehen. Denn Reisende soll man bekanntlich nicht aufhalten.
Über activelaw:
activelaw ist eine auf Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Hannover. Mit einem Team erfahrener Anwälte berät die Kanzlei vor allem Unternehmen in den Bereichen Handels- und Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht sowie Medienrecht. Neben zahlreichen mittelständischen Unternehmen aus Hannover und Niedersachsen unterstützt activelaw auch Medienschaffende bei rechtlichen Fragestellungen rund um Vertragsgestaltung, Medien- und Urheberrecht.
Über Dr. Sven Dierkes:
Dr. Sven Dierkes ist ein erfahrener Medienrechtsanwalt, der zahlreiche namhafte Influencerinnen und Influencer in Deutschland vertritt. Mit mehr als 20 Jahren Erfahrung im Medienrecht ist er eine anerkannte Größe in der Branche. Seine Karriere führte ihn 2019 zu activelaw Offenhausen.Wolter PartmbB. Seine Schwerpunkte liegen im Medien- und Entertainmentrecht, Presserecht, Verlagsrecht, Veranstaltungsrecht sowie Marken- und Kennzeichenrecht.